Norden, 19.06.2014: Beim Kauf einer Eigentumswohnung ergeben sich Besonderheiten, da nicht das gesamte Objekt erworben wird, sondern nur ein selbständiger Teil einer Immobilie.
Alle Wohnungseigentümer sind Miteigentümer am Grundstück. Dies gilt auch für alle weiteren Gebäudeteile, die von allen genutzt werden, wie z. B das Treppenhaus, der Heizungsraum, die Außenwände und das Dach. Hier spricht man vom gemeinschaftlichen Eigentum, während die eigentliche Wohnung Sondereigentum, sprich Alleineigentum, ist. Das Sondereigentum erhält jeder Eigentümer an seiner Wohnung, d h an den einzelnen Räumen der Wohnung und am privaten Pkw-Stellplatz.
Das Wohnungseigentum wird rechtlich geschaffen durch die Teilungserklärung, in der die Gebäudeaufteilung festgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist die räumliche Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen, die von der Baubehörde durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt wird.
Ein Notar erstellt für jedes Objekt eine auf dieses Objekt zutreffende Teilungserklärung. Der wesentliche Inhalt der Teilungserklärung ist grundsätzlich die Gemeinschaftsordnung, in der sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Nutzung und des Zusammenlebens in der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt werden. Alle Wohnungseigentümer können verbindliche Beschlüsse fassen. Das Wohnungseigentumsgesetz ist maßgeblich für alle Fragen bezüglich des Wohnungseigentums. Die Beschlüsse, die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung müssen sich am Wohnungseigentumsgesetz (WEG) orientieren.