Energieeinsparverordnung

Norden, 23.01.2016: Ab 2016 gelten neue Mindestverordnungen für neue Immobilien. Hier geht es vor allem um den Energieverbrauch und die Dämmung. Diese neuen Anforderungen wirken sich u.a. auch auf die Förderprogramme aus. Die Bundesregierung setzt mit der Energieeinsparverordnung Standards zum Energiesparen, denn ein schlecht gedämmtes Haus belastet nicht nur den Geldbeutel der Eigentümer, sondern in nicht geringem Maße auch die Umwelt. Diese weitere Änderung ist ein weiterer Schritt zum geplanten Niedrigenergiegebäudestandard der Europäischen Union, die ab 2021 gelten soll.

Die Energieeinsparverordnung setzt die Anforderungen für den Wärmedämmstandard und die Anlagentechnik fest. Die Primärenergiebilanz dient als Bezugsgröße und wird aus verschiedenen Faktoren errechnet. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch der Energieträger. Dabei wird klar, dass regenerative Energien eine positivere Bilanz ziehen als Gas, Öl oder Strom. Neben der Raumheizung- und kühlung werden auch Lüftungsanlagen und Warmwassserbereitung berücksichtigt. Ebenfalls muss die Energie, die für den Betrieb von Pumpen, Reglern usw. benötigt werden, berücksichtigt werden.

Ab 2016 gelten für Neubauten strengere Richtlinien. Nun ist es so, dass ein Neubau 25% weniger Primärenergie verbrauchen darf als eine Immobilie, die nach den noch 2015 geltenden Mindestwerten erstellt wurde. Außerdem steigen die Anforderungen an die Dämmung. Hier soll der Bedarf an Wärme über die Dämmung nochmals um 20% gesenkt werden, was bedeutet, dass die Dämmung dicker wird.

Die Energieeinsparverordnung ist, wie gesagt, auch im Hinblick auf Förderprogramme von großer Bedeutung. So ist es zum Beispiel so, dass die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen bedeutenden Finanzierungsfaktor darstellen. Zuschüsse und zinsgünstige Kredite richten sich nach den Energiestandards der KfW-Energieeffizienzhausstandards. Zurzeit gibt es drei Klassen, dies sind die Effizienzhäuser 40, 55 und 70. Ein KfW-Effizienzhaus 70 hat zum Beispiel einen Jahresprimärenergiebedarf von nur 70% eines vergleichbaren Neubaus nach der Energieeinsparverordnung. Je geringer der Energiebedarf, desto besser fällt die Förderung aus, dies betrifft sowohl den Tilgungszuschuss als auch die Zinshöhe. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kündigte bereits an, dass es ab April 2016 für das Effizienzhaus 70 keine Förderung mehr geben wird.


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