Immobilienkauf - der Vertragsvollzug

Norden, 08.07.2014: Nach der Beurkundung des Kaufvertrages ist der Notar für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zuständig. Er überwacht zudem die Eigentumsumschreibung. Erst mit der Umschreibung im Grundbuch wechselt beim Kauf einer Immobilie der Eigentümer. Diese Umschreibung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Bis zum Zeitpunkt der Umschreibung bleibt der Verkäufer der Eigentümer und ist somit verfügungsberechtigt.

Um den Käufer allerdings zu schützen, wird zugunsten des Käufers eine sogenannte Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Ansonsten könnte der Verkäufer wirksam ein weiteres Mal über das Grundstück verfügen, da er ja noch als Eigentümer eingetragen ist. Durch die Auflassungsvormerkung wird der Käufer somit als künftiger Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt. So kann der Verkäufer keine etwaigen weiteren Belastungen vornehmen. Das Grundstück ist quasi aus dem Verkehr gezogen.

Dennoch: die Auflassungsvormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt trägt auch weiterhin vertragswidrige Verfügungen ein, allerdings hat der vormerkungsberechtige Käufer aus der Vormerkung einen Löschungsanspruch gegen spätere vertragswidrige Eintragungen.

Ein ganz wesentlicher Inhalt des Immobilienkaufvertrages ist die Absicherung des Leistungsaustausches. Um beiden Parteien die größtmögliche Sicherheit zu bieten, ist es ratsam, ein Notaranderkonto einzurichten. Über dieses Konto kann nur der Notar verfügen. Der Käufer hat den Kaufpreis auf dieses Konto zu zahlen. Daraufhin stellt der Notar die Immobilie mit dem hinterlegten Geld lastenfrei und zahlt dieses, sobald die Umschreibung auf den Käufer gesichert ist, an den Verkäufer aus.


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