Neue Auflagen durch die Energieeinsparverordnung (ENEV 2014) ab dem 01. Mai 2014

Norden, 20.03.2014: Gebäudeenergieberater des ostfriesischen Handwerks (GoH e.V.) klären auf: Der Verein "Gebäudeenergieberater des ostfriesischen Handwerks e.V." weist darauf hin, dass die neue EnEV 2014 in Kraft tritt. Sie ist für alle Hausbesitzer oder die, die es werden wollen, verpflichtend. Aufgrund der überarbeiteten EnEV sind ab dem 01. Mai 2014 u. a. folgende Auflagen zu beachten.

Besonders diejenigen, die ein Haus kaufen oder vermieten wollen, müssen wissen, dass Verkäufer und Vermieter von Immobilien künftig verpflichtet sind, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Energetische Kennwerte müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden.

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

Obere Geschossdecken müssen ggf. gedämmt werden.

Verstöße gegen die EnEV können mit bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden. Dies betrifft sowohl den Eigentümer als auch beauftragte Firmen. Beispiel: Erfüllt ein Eigentümer die Nachrüstpflicht zur Dämmung der oberen Geschossdecke nicht, so kann er mit Bußgeld bis zu 50.000,-- Euro belangt werden. Stellt eine beauftragte Firma nach einer energetischen Maßnahme (Dämmung/Erneuerung des Daches, Dämmung der Außenwände, Installation einer Heizung etc.) keine Unternehmererklärung aus, so beläuft sich das Bußgeld auf bis zu 5.000,-- Euro.

Die energetischen Standards für Neubauten sollen ab 2016 in einem Schritt um 25 % steigen. Es soll der Endenergiebedarf von Gebäuden im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt werden. Für Bestandsgebäude sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.


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