Norden, 26.09.2013: Bei der Auswahl eines guten Verwalters für eine Wohnanlage ist ganz maßgeblich die berufliche Qualifikation des Verwalters. Dies zu prüfen ist aber gar nicht so einfach, da es für den Beruf des Verwalters noch keine Zulassungsordnung gibt. Momentan darf in Deutschland jeder Verwalter werden, der einen Gewerbeschein vorweisen kann und nicht vorbestraft ist.
Um sich vor mangelhaften Leistungen und Verlusten zu schützen, muss ganz besonders auf die Qualifikation und Versicherungsschutz des möglichen Verwalters geachtet werden. Nach Auffassung des IVD (Immobilien Verband Deutschland) sollte ein Hausverwalter eine Grundqualifikation im Bereich Immobilienwirtschaft vorweisen können. Ganz klassisch wäre hier die Ausbildung des Immobilienkaufmanns. Selbstverständlich gibt es aber auch akademische Quereinsteiger. Allein eine kaufmännische Ausbildung würde allerdings nicht ausreichen. Ebenso wichtig ist die regelmäßige Fortbildung, da es laufend neue Verordnungen und Beschlüsse im Bereich der Immobilienwirtschaft gibt.
Von besonderer Bedeutung sind ebenfalls die Referenzen. Die Qualifikation kann noch so gut sein, wenn das tatsächliche Leistungsvermögen nicht stimmig ist.
Da ein Verwalter für große Vermögenswerte verantwortlich ist, ist ein entsprechender Versicherungsschutz unabdingbar. Sehr zu empfehlen ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Dann gibt es noch die Vertrauensschadensversicherung, die schützt nicht allein die Eigentümer vor den Folgen von Veruntreuungen, sondern entlastet auch den Verwalter, Beiräte und Eigentümer. So ist ein entspannter Umgang zwischen den Parteien möglich.
Nicht zu vernachlässigen sind die Kontrollen. Die Eigentümer sollten immer auch ihre Kontrollfunktion wahrnehmen. Dies soll nicht heißen, dass der Verwalter auf Schritt und Tritt kontrolliert werden muss. Vor allem dann nicht, wenn er Mitglied eines Verbandes ist. Die Mitglieder des IVD sind zum Beispiel zur Einhaltung eines Verhaltenskodex und laufender Fortbildung verpflichtet. Ein solcher Verband fungiert auch als Beschwerdeinstanz für die Kunden der jeweiligen Mitglieder.