Informationen zur Maklertätigkeit

Norden, 09.12.2014: Es handelt sich um eine Maklerleistung, wenn der Kaufinteressent den Makler bittet, ihm zwecks Prüfung durch die finanzierende Bank, das Exposé sowie die Objektunterlagen zu übersenden. Mit der Übersendung erbringt der Makler eine wesentliche Maklerleistung.

Damit besteht ein direkter Provisionsanspruch, den der Kunde auch nicht umgehen kann, wenn er angibt, Vorkenntnis vom Objekt gehabt zu haben. Dies gilt besonders dann, wenn der Maklerkunde sich auf Zusendung des Exposés hin um das Objekt bemüht hat.
Laut Rechtsprechung muss ein Kaufinteressent zwar den Makler nicht im Vorfeld von einer etwaigen Vorkenntnis eines Objektes in Kenntnis setzen. Demzufolge ist der Vorkenntniseinwand des Kaufinteressenten für den Makler ein erhebliches Risiko für den Provisionsanspruch. Allerdings ist von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsprechung sowohl die Übersendung von Objektunterlagen für die finanzierende Bank als auch die Durchführung einer Besichtigung als ganz wesentliche Maklerleistung ansieht. Daher kann die Nachweistätigkeit trotz einer behaupteten Vorkenntnis bejaht werden und es besteht ein Provisionsanspruch für den Makler.


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