Widerrufsrecht

Norden, 11.07.2014: Seit dem 13.06.2014 unterliegen Maklerverträge, die als Fernabsatzverträge (per E-Mail, Brief oder Telefon sowie außerhalb der Geschäftsräume) geschlossen werden, einem 14-tägigen Widerrufsrecht.

Sollte der Makler auf diese Belehrung verzichten, so endet die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen nach Vertragsschluss, sondern sie verlängert sich durch dieses Unterlassen automatisch um ein ganzes Jahr.

Der Makler hat jetzt die Möglichkeit, den Kaufinteressenten über das Widerrufsrecht zu belehren und den Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist abzuwarten, um dann seine Maklertätigkeit aufzunehmen. Dabei geht viel wertvolle Zeit verloren.

Es gibt allerdings noch eine andere Möglichkeit. Der Makler kann die Kaufinteressenten im Vorfeld belehren, jedoch zeitgleich ein Einverständnis des Kunden zur Maklertätigkeitsaufnahme innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist einholen. Durch diese Maßnahme ist der Makler in der Lage, sich einerseits abzusichern und andererseits dem schnelllebigen Geschäftsalltag gerecht zu werden und die Zeit optimal zu nutzen.


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